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Die Satzung

Campus Nikola Tesla e.V. 

Präambel

 

Schule soll die Schülerinnen und Schüler auf ihre berufliche und gesellschaftliche Zukunft vorbereiten. Doch die Welt, für die unser Bildungswesen einst geschaffen wurde, hat sich grundlegend geändert. So sind zum Beispiel die Innovationszyklen in vielen Bereichen der Berufswelt schneller als die Ausbildungszyklen – das stellt auch die Schulen vor die besondere Herausforderung, sich zukunftsfähig aufzustellen.

Mit dem Aufbau des Campus Nikola Tesla – einer internationalen Schule mit naturwissenschaftlich-technischer Ausprägung (MINT) und einem besonderen Schwerpunkt Sport – wollen wir ermöglichen, dass die persönliche Entwicklung junger Menschen einerseits und die gesellschaftlichen Anforderungen andererseits in Einklang gebracht werden: MINT und SPORT als Schwerpunkte, verbunden mit der erfolgreichen Umsetzung des Digitalpakts Schule, sollen in der schulischen Regelpraxis verankert werden.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

 

  1. Der Verein führt den Namen „Campus Nikola Tesla e.V.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Gerichtsstand ist Berlin.

 

 

§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

 

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der (1) Wissenschaft und Forschung, (2) Erziehung und (3) des Sports. Der Zweck wird verwirklicht durch:

    • Einwerbung von Mitteln und Aufbau von Partner:innennetzwerken für die Gründung einer Schule in der Region Berlin-Brandenburg mit den Schwerpunkten MINT (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik) und Sport;

    • Gründung und Betrieb einer Schule in der Region Berlin-Brandenburg, sowie die Unterstützung und Kooperation von und mit Partner:innen, die eine Schule gründen wollen;

    • Arbeit und Forschung zu dem Leben und Wirken von Nikola Tesla.

  • Weitere Aufgaben dazu:

    • Initiierung der Erstellung und Realisation von schul- und satzungsgemäßen Curricula;

    • Abschluss und Betreuung von Kooperationen mit Berufs- und universitären Bildungseinrichtungen;

    • Initiierung und Pflege von internationalen Austauschprogrammen;

    • Unterstützung von Schulveranstaltungen;

    • Einwerbung von Mitteln zur Unterstützung der Unterrichtstätigkeit;

    • Etablierung eines Gremiums zur Unterstützung der Ziele des Schulprogramms.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

 

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder beschließen.

 

 

§ 4 Mitglieder

 

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlt und die Satzung anerkennt.

  • Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand spätestens auf der zweiten Vorstandsitzung nach Einreichung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen eine Ablehnung kann ein/e Antragsteller:in zur nächsten regulären Mitgliederversammlung einen Antrag auf Berufung stellen. Der Antrag muss grundsätzlich in der Geschäftsstelle des Vereins abgegeben werden. Wird der Antrag weniger als zehn Werktage vor der nächsten regulären Mitgliederversammlung abgegeben, so wird über den Antrag auf der übernächsten Mitgliederversammlung entschieden. Die antragstellende Person kann an der Versammlung als Gast teilnehmen. Über eine Anhörung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

  • Auf Vorschlag des Vorstands oder eines Vereinsmitgliedes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder bei Auflösung des Vereines.

  • Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Der Austritt wird zum Ende des Quartals, in dem dieser erklärt wird, wirksam. Die Kündigung muss 14 Tage vor Ende des Quartals eingegangen sein. Bereits gezahlte Beiträge werden im Fall des Austritts nicht erstattet.

  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist im ersten Quartal fällig und bringepflichtig.

  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 6 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der Beirat

 

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

  • Einmal im Jahr findet im ersten Quartal die ordentliche Mitgliederversammlung statt.  Sie kann persönlich, online oder hybrid stattfinden. Dies trifft auf alle Sitzungen der Vereinsorgane zu. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet.

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Brief oder in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

  • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für Wahlen des Vorstands, Wahlen Kassenprüfer:innen, Entgegennahme Kassenprüfbericht, der die Grundlage der Entlastung des Vorstandes bildet, Bestätigung der Etataufstellung, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Bestätigung der Beiratsmitglieder, Ernennung von Ehrenmitgliedern und Entlastung des Vorstandes sowie des Beirats.

  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 25% aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

  • Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Mitglieder anwesend ist. Stimmrechtsvollmachten gelten als anwesend. Ist das Quorum nicht erreicht, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen sind durch die Protokollführenden zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen zu enthalten und ist von dem/der Versammlungsleiter:in und den Protokollierenden zu unterschreiben. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung zur Abholung hinterlegt und kann auch elektronisch bereitgestellt werden.

  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Abstimmungen erfolgen offen. Sie müssen geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt.

  • Eine Stimm-Vertretung ist möglich, wobei ein/e Vertreter:in maximal ein Mitglied vertreten kann. Vertretene müssen die Vollmacht vorab schriftlich erteilen.

  • Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 8 Der Vorstand

 

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf und bis zu sieben Mitgliedern. Er setzt sich mehrheitlich aus nicht beim Verein angestellten Mitgliedern zusammen. Der Vorstand besteht aus einem/einer oder zwei Vorsitzenden, eine/r Schatzmeister:in, eine/n Protokollführer:in und weiteren bis zu drei Mitgliedern.

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten, wobei dazu immer ein/e Vorsitzende:r gehören muss.

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  • Der Vorstand gibt der Mitgliederversammlung über seine Arbeit Rechenschaft, auf Wunsch auch außerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlungen. Der Vorstand führt über alle Sitzungen Protokoll.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Ab- und Zuwahlen sind für die Dauer der restlichen Amtszeit auf allen Mitgliederversammlungen möglich, wenn dies mit der Einladung bekannt gegeben worden ist. Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.

  • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  • Für die laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand eine Geschäftsführung einrichten, die ihre Tätigkeit im Rahmen der Weisungen des Vorstands ausübt. Der Vorstand bestimmt Inhalt und Umfang der Vollmachten der Geschäftsführung.

  • Die Haftung von Vorständen, besonderen Vertreter:innen, sonstigen Organen und Vereinsmitgliedern wird auf vorsätzliches Handeln beschränkt.

§ 9 Der Beirat

 

  • Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der den Vorstand berät.

  • Der Beirat besteht aus drei bis elf Mitgliedern.

  • Dem Beirat müssen jeweils Vertreter:innen angehören, die die Arbeit des Vereines unterstützen. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

  • Die Mitglieder des Beirats müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

  • Dem Beirat sitzt ein Vorstandsmitglied vor.

 

 

§ 10 Kassenprüfung

 

Die bis zu drei Kassenprüfer:innen prüfen die Kasse regelmäßig. Spätestens vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind ihnen auf Bitten jederzeit alle relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

 

§ 11 Auflösung

 

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Stiftung Bildung und Gesellschaft im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§12 Inkrafttreten, Eintragung

 

  • Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung am 14.02.2022 beschlossen und tritt umgehend in Kraft.

  • Die Gründungsversammlung ist sich einig, dass der Verein beim Amtsgericht eingetragen und die Gemeinnützigkeit erreicht werden soll. Um die Eintragung und Gemeinnützigkeit zu erreichen, ist das beauftragte Vorstandsmitglied berechtigt, redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

  • Nach der Eintragung und Anerkennung der Gemeinnützigkeit entfällt der § 12 aus der Satzung.

 

Berlin, den 14.02.2022

 

 Felicitas Kubala, Werner Stahr                     Robert Schaddach

Vorsitzende                                                              Protokollführer

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